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Welche Rechtsform ist für mich richtig? GbR? UG? Oder doch ein Einzelunternehmen? Eine der grundlegendsten Entscheidungen bei der Unternehmensgründung bzw. -organisation ist die Wahl der richtigen Rechtsform. Welche juristische Form dein Startup benötigt, um es schnell voranzubringen, ist gar nicht so einfach zu entscheiden.
Alleine in Deutschland gibt es unzählige Rechtsformen – und alle haben ihre Vor- und Nachteile.
Manchmal wird dir die Wahl allerdings auch abgenommen, denn die Gründung hängt maßgeblich von deinem Startkapital, dem erwarteten Umsatz und der Risikoeinschätzung ab.
Aber auch Faktoren wie Gründungsdauer und -kosten oder die Haftungsrisiken in der jeweiligen Rechtsform spielen eine wichtige Rolle. Wir haben die wichtigsten für dich verglichen und ihre Voraussetzungen, Vor- und Nachteile und die Möglichkeiten, die sie dir eröffnen, zusammengestellt.
Bei den Rechtsformen unterscheidet man im Allgemeinen zwischen den Einzelunternehmen, den Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) und den Kapitalgesellschaften (UG, GmbH).
Sich selbständig machen – aber nicht im Team? Wer sich alleine – ohne Beteiligung anderer Personen als Gesellschafter – selbständig macht und auch keine Kapitalgesellschaft wie eine „Ein-Mann-GmbH“ gründet, wird Einzelunternehmer.
Betreiber von Einzelunternehmen können Gewerbetreibende, Freiberufler oder Land- und Forstwirte sein. Diese Art der Rechtsform kommt vor allem bei den "Solopreneuren & digitalen Nomaden" relativ häufig vor und besticht durch ihre unkomplizierte Handhabung, sowie den allgemein schlankeren buchhalterischen Aufgaben, welche hierbei durchzuführen sind.
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist durch nur einen Gesellschafter möglich. Je nach Unternehmung reicht es aus, sich in das Handelsregister einzutragen, beim Gewerbeamt anzumelden oder einfach nur eine Steuernummer beim Finanzamt zu beantragen.
Beim Einzelunternehmen unterscheidet man drei verschiedene Formen: Das Kleingewerbe, das kaufmännisch geführte Unternehmen und die Freiberufler.
Ist das Unternehmen ein Kleingewerbe, das eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreitet, ist ein Eintrag ins Handelsregister nicht zwingend notwendig. Kleingewerbetreibende melden sich lediglich beim Gewerbeamt an.
Das Finanzamt sendet darauf einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den der Gründer ausfüllen muss.
Bei wachsenden Unternehmen mit stetiger Umsatzsteigerung (mehr als 250.000 Euro Jahresumsatz) und steigender Mitarbeiterzahl muss sich der Einzelunternehmer ins Handelsregister eintragen lassen und wird dadurch zum Kaufmann. Der Name muss dann den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e.K.“ enthalten.
Kleingewerbetreibende können sich auch freiwillig unter dem Zusatz „e.K.“ im Handelsregister eintragen, verlieren damit aber die Vorteile des Kleingewerbes - die Rechtsform selbst, bleibt jedoch natürlich die gleiche.
Diese Regelung gilt nicht für Freiberufler oder Land- und Forstwirte – sie betreiben in keinem Fall ein Handelsgewerbe. Sie müssen jedoch die Anmeldung beim Finanzamt vornehmen, um ein Einzelunternehmen gründen zu können.
Dies sollte spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
Wenn man von der Gebühr für die Gewerbeanmeldung absieht, ist die Gründung eines Einzelunternehmens kostenfrei - somit ist diese Rechtsform für sehr viele Berater, Coaches oder Dienstleister die am meisten präferierte Wahl.
Dies gilt zumindest für Kleingewerbetreibende.
Der kaufmännische Unternehmer muss sich – im Gegensatz zum Kleingewerbetreibenden – jedoch ins Handelsregister eintragen.
Dies erfolgt durch einen Notar. Dieser muss den Antrag des Gründers beglaubigen und beim Amtsgericht einreichen.
Die Kosten für die Anmeldung eines Erstbetriebs liegen bei 170 Euro, Zweigniederlassungen kosten ca. 140 Euro.
Die Kosten setzen sich aus den Gebühren des Handelsregisters (70 Euro) und den Notarkosten (100 Euro) für die Anmeldung und den Versand der Anmeldedaten ans Gericht zusammen. Diese Beträge beziehen sich auf einen Geschäftswert von 30.000 Euro.
Der Einzelunternehmer wird als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch oder als so genannter Kleingewerbetreibender gemäß § 1 Absatz 2 Handelsgesetzbuch tätig und haftet persönlich mit seinem gesamten Vermögen.
Das bedeutet, er muss bis zu den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens einstehen.
Darunter fällt nicht nur das Bankguthaben, sondern auch sonstige Sachwerte wie Autos, Geschäftsräume, Immobilien oder andere Wertgegenstände.
Umso wichtiger ist ein ausreichender Versicherungsschutz gegen die häufigsten Schadensrisiken der jeweiligen Branche.
Buchführung ist in dieser Rechtsform relativ schlank und kosteneffizient gehalten.
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können ihre Gewinne und Verluste nach der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vornehmen.
Wenn ein Kleingewerbetreibender jedoch bestimmte Umsatzgrenzen übersteigt, kann er auch zur Buchführung verpflichtet werden.
Der eingetragene Kaufmann (e.K.) unterliegt dem Handelsrecht und ist somit zur ordnungsgemäßen Buchführung nach §§ 140 – 148 AO und Bilanzierung verpflichtet.
Es gibt eine Ausnahme: Liegt der Jahresüberschuss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 60.000 Euro bzw. der Umsatz unter 600.000 Euro, kann auch der eingetragene Einzelunternehmer von der Buchführungspflicht befreit werden und mit der EÜR-Methode arbeiten.
Für Kaufmänner kommt jedoch eine Publizitätspflicht hinzu, wenn sich der Betrieb zu einem Großunternehmen entwickelt (Beschäftigung von mehr als 5000 Arbeitnehmern). Schaue dir hierzu auch unseren Gastbeitrag bei Pagerangers an.
Bei eingetragenen Kaufmännern (gewerblichen Einzelunternehmern) fallen Gewerbesteuer, Einkommenssteuer und gegebenenfalls Lohnsteuer und Umsatzsteuer an. Bei Freiberuflern und Landwirten entfällt die Gewerbesteuer. Manche Tätigkeiten von Freiberuflern sind zudem von der Umsatzsteuer befreit – Land- und Forstwirte zahlen reduzierte Umsatzsteuer.
Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro. Bei einem kleineren Gewerbeertrag fallen demnach keine Gewerbesteuern an.
Betreibt ihr ein Kleingewerbe, muss aus der Unternehmensbezeichnung deutlich hervorgehen, dass ihr und euer Unternehme praktisch identisch seid.
Deshalb muss der Unternehmensname euren komplette persönlichen Namen enthalten. Den Firmennamen könnt ihr jedoch mit einer Branchenbezeichnung ergänzen – beispielsweise Johanna Jung, Blumenschmuck.
Auch Fantasienamen sind erlaubt. Hauptsache euer persönlicher Name ist enthalten.
Wer ein kaufmännisches Gewerbe betreibt – also im Handelsregister eingetragen ist – kann sich für einen Firmennamen seiner Wahl entscheiden.
Du kannst einen Personen-, Branchen-, Sach-, Fantasie- oder Mischnamen wählen. Allerdings bist du dazu verpflichtet, das Kürzel e.Kfr. (Einzelkauffrau), e.Kfm. (Einzelkaufmann) oder e.K. (geschlechtsneutral) an die Bezeichnung anzuhängen.
Dein Unternehmen würde dann beispielsweise Floralkunst Jung e.Kfr. oder „Frühlingsfrisch e.K.“ heißen.
Im Geschäftsverkehr (Rechnungen, Korrespondenz, Impressum etc.) musst du aber darauf achten, dass der Ort deines Unternehmens sowie das Registergericht inklusive Handelsregister-Nummer angegeben sind.
Für Freiberufler gelten im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für Kleingewerbetreibende – mit kleinen Ausnahmen: Als Freiberufler reicht es, wenn ihr den Nachnamen als Bezeichnung angebt.
Dieser darf durch die Branchenbezeichnung oder Fantasiebegriffe ergänzt werden. Allerdings sollte daraus klar hervorgehen, welche Leistungen ihr anbietet.
Ansonsten kann euch das Finanzamt unter Umständen gewerbliche Eigenschaft unterstellen und euch dazu auffordern, Gewerbesteuer zu zahlen.
Vorteile:
Nachteile:
Alternativen: Als Alternativen zum Einzelunternehmen kommen haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften infrage, die auch von Einzelpersonen gegründet werden können.
Das sind die beispielsweise die Ein-Personen-GmbH oder die Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – oder kurz GbR – ist die Grundform der Personengesellschaften. Die rechtliche Verankerung ist dementsprechend im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB §§ 705 zu finden.
Die Bezeichnung Personengesellschaft stellt einen Sammelbegriff für bestimmte Rechtsformen dar.
Generell entsteht eine Personengesellschaft, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen und mit diesem Zusammenschluss einen bestimmten Zweck verfolgen.
Die GbR ist ein vielfältig einsetzbares Konstrukt. Sie eignet sich für die Gründung eines Unternehmens, aber auch für die Organisation von Familienvermögen oder zur Regelung nichtehelicher Partnerschaften.
Auch Freiberufler schließen sich üblicherweise in Form einer GbR zusammen.
Aber Achtung: Die GbR ist keine Handelsgesellschaft – für Kaufleute sind daher nur sehr geringe Umsätze möglich.
Die Gründung einer GbR verläuft denkbar unbürokratisch – sie kann quasi per Handschlag besiegelt werden und als Rechtsform für "schnelle Gründungen" durchaus interessant.
Benötigt werden mindestens zwei Gesellschafter, die ein Ziel festlegen, das sie verfolgen wollen, und dazu einen Vertrag abschließen. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften.
Er kann sogar mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Allerdings solltet ihr den Vertrag auf jeden Fall schriftlich festhalten und notariell beglaubigen lassen, da es sonst zu Missverständnissen und oder Rechtsstreitigkeiten kommen kann.
Bei einer gewerblichen GbR muss nach Vertragsabschluss nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG die Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgen.
Das Finanzamt sendet daraufhin einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den die Gründer ausfüllen müssen – damit ist die gewerbliche GbR gegründet.
Für Freiberufler sowie Land- und Forstwirte entfällt der Weg zum Gewerbeamt. Sie müssen jedoch die Anmeldung beim Finanzamt vornehmen, um ihre GbR zu gründen.
Ein bestimmtes Mindestkapital ist für die Gründung einer GbR nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist nur, dass genügend Geld für den Aufbau des Unternehmens vorhanden ist, bis dieses eigene Erträge erwirtschaftet.
Da man in einer GbR keine kaufmännischen Tätigkeiten ausüben darf, wird sie weder ins Handelsregister eingetragen noch kann sie unter einer Firma im juristischen Sinne auftreten.
Die Gründung einer GbR kostet fast nichts. Geringe Gründungskosten ergeben sich nur, wenn die GbR einen Gewerbebetrieb führen will. Dann muss eine Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgen; die Kosten liegen bei etwa 30 Euro.
Die Gebühren sind je nach Gemeinde etwas unterschiedlich. Für Freiberufler entfallen diese Kosten, weil sie sich nur bei ihrem zuständigen Finanzamt anmelden müssen. Ein Vorteil im Vergleich zu anderen Gesellschaften sind auch die niedrigen laufenden Kosten.
Alle Gesellschafter der GbR haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR – das bedeutet, für Schulden des Unternehmens müssen sie voll und gemeinsam einstehen.
Daher sind die Anteile am Gewinn und Verlust für jeden Gesellschafter gleich, unabhängig von der Höhe des Betrags.
Da in dieser Rechtsform keine kaufmännischen Tätigkeiten ausgeübt werden, entfallen auch die handelsrechtlichen Buchführungspflichten.
Daher sind die Gesellschafter einer GbR berechtigt, ihre Gewinne und Verluste nach der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln – sie sind nicht zur Bilanzierung verpflichtet.
Freiwillig kann allerdings auch die GbR ihre Gewinne durch Bilanzierung ermitteln.
Erzielt die GbR Gewinne über 60.000 Euro pro Jahr bzw. Umsätze über 600.000 Euro, wird sie buchhaltungspflichtig. Allerdings ist eine GbR in dieser Größenordnung ohnehin höchstwahrscheinlich bereits längst als OHG (Offene Handelsgesellschaft) zu betrachten, die nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet ist – übersteigt der Jahresumsatz die Höhe von 250.000 Euro, wandelt sich die GbR automatisch in eine OHG um.
Da die GbR eine Personengesellschaft ist, unterliegt sie weder der Vermögenssteuer noch der Einkommenssteuer.
Die Einkommensteuer wird auf den Gewinn der Gesellschafter berechnet und muss von diesen direkt bezahlt werden, entsteht also nicht auf Gesellschaftsebene.
Die gewerbliche GbR muss nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG Gewerbesteuer und gegebenenfalls Lohn- und Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Bei einer Freiberufler-GbR entfällt die Gewerbesteuer.
Manche freiberuflichen Tätigkeiten sind zudem von der Umsatzsteuer befreit. Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag bis 24.500 Euro.
Bei einem kleineren Gewerbeertrag fällt in der GbR demnach keine Gewerbesteuer an.
Der Name der GbR muss den vollständigen Namen mindestens eines Gesellschafters sowie die Bezeichnung GbR enthalten.
Daneben besteht die Möglichkeit, den Namen durch eine Sach- oder Phantasiebezeichnung zu ergänzen. Phantasienamen sind bei der GbR aber eher ein schwieriges Thema, das im Einzelfall geklärt werden muss.
Die Verwendung des Zeichens „&“ ist nicht zulässig.
Ein zulässiges Beispiel für einen Namen wäre: Katja Sonne und Niklas Wolke, Solaranlagen, GbR.
Vorteile:
Nachteile:
Alternativen: Falls die GbR voraussichtlich eine Größenordnung haben wird, die einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, empfiehlt sich von Anfang an die Gründung einer OHG, um sich späteren Umfirmierungsaufwand zu ersparen.
Falls erhebliche Haftungsrisiken bestehen, kommen als Alternativen haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften in Frage, etwa die UG (haftungsbeschränkt) oder die GmbH.
Geschäftsidee: vorhanden. Eigenkapital: gering – kein seltener Zustand bei der Existenzgründung. Darunter leidet aber vor allem ein Faktor: Die juristische Absicherung der Unternehmung.
Man gründet eine GbR, da für die Gründung kein Kapital benötigt wird. Viele Experten fanden diesen Zustand unhaltbar und forderten, dass auch kapitalschwache Gründer vor allzu viel Haftung geschützt werden sollen.
Das Ergebnis: Die Unternehmensgesellschaft (UG) haftungsbeschränkt – auch Mini-GmbH genannt.
Sie ist geeignet für kleine Unternehmen, die mit einem geringen Kapital auskommen und ihre Haftung beschränken wollen. Auf den ersten Blick ist die UG der Traum eines jeden Existenzgründers:
Unkomplizierte Gründung, nur ein Euro Startkapital und obendrein haftungsbeschränkt.
Doch die "Mini-GmbH", die keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH ist, hat auch Kehrseiten. In den Entscheidungsprozess sollten Existenzgründer alle Vor- und Nachteile miteinbeziehen.
Der Gründungsvorgang einer UG ist schnell und vergleichsweise kostengünstig.
Sie wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet.
Jungunternehmer können bereits mit einem Stammkapital von mindestens einem Euro eine Kapitalgesellschaft gründen (bei einer GmbH müssen mindestens 12.500 Euro in bar erbracht werden).
Als Vertragsgrundlage kann ein standardisiertes Musterprotokoll herangezogen werden.
Es kombiniert Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers. Wer auf das Musterprotokoll zurückgreift, spart bei Handelsregistereintragung und Notar.
Durch die Standardisierung stellen die zuständigen Stellen geringere Gebührensätze in Rechnung. Viele schätzen die UG noch aus einem weiteren Grund: Je nach finanzieller Lage wird jährlich weiteres Eigenkapital angespart.
Ein Viertel des Jahresgewinns muss als Rücklage in der UG einbehalten werden.
So wird die "Mini-GmbH" im Laufe der Zeit einer "Voll-GmbH" immer ähnlicher. Beträgt die Rücklage 25.000 Euro, kann die UG zur GmbH umgewandelt werden, muss es jedoch nicht.
Grundsätzlich existieren drei Möglichkeiten, um eine UG zu gründen:
Bei einfachen Gründungen von UGs (haftungsbeschränkt) ist die Verwendung eines Musterprotokolls und somit die Gründung zu geringen Kosten möglich.
Wie wäre es mit dieser neuen und recht handlichen Rechtsform?
Eine UG – auch Mini-GmbH genannt – kann ab ca. 300 Euro eingerichtet werden.
Das gilt allerdings nur, wenn man per Mustersatzung gründet. Dann darf das sogenannte „vereinfachte Verfahren“ nach § 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz durchgeführt werden.
In diesem Fall entstehen keine Kosten für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags durch einen Rechtsanwalt. Einige weitere Gründungsdokumente entfallen und der Gegenstandswert der Gründung (aus dem sich die Notargebühren berechnen) wird nicht pauschal mit 30.000 Euro angesetzt, sondern orientiert sich am tatsächlich gewählten Stammkapital.
Allerdings gibt es Mindestgebühren.
Diese betragen bei der Ein-Personen-UG 60 Euro für die Beurkundung des Musterprotokolls, bei Mehrpersonen-UGs 120 Euro. Die Gebühren gelten für Stammeinlagen von 1 Euro bis 7.000 Euro.
Für Mehrpersonen-UGs mit individueller Satzung gilt ein Gegenstandswert von 30.000 Euro – egal ob die UG 1 Euro Stammkapital besitzen soll oder 24.999 Euro.
Hier kommt der eigentliche Sinn der UG zum Tragen: Sie ist haftungsbeschränkt. Gegenüber Gläubigern haftet die UG – in der Regel – nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Vermögen, allerdings gibt es Ausnahmen: Bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften haften Gesellschafter zusätzlich mit ihrem Privatvermögen.
Sie haften zudem persönlich bei bestimmen Schadensersatzansprüchen.
Auch wenn die Insolvenzantragspflicht verletzt wird, machen sich die Gesellschafter strafbar und bringen sie nach § 84 GmbHG in die persönliche Haftung zurück.
Die UG unterliegt als Kapitalgesellschaft der Publizitätspflicht. Eine Einnahmen-Überschussrechnung wie beim Einzelunternehmen ist bei der UG nicht ausreichend. Sie muss alle Auflagen des Handelsgesetzbuchs erfüllen.
Dazu zählen eine kaufmännische Buchführung, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz sowie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses.
Die UG muss Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag entrichten.
Bei Gewinnausschüttung an die Anteilseigner wird auch Kapitalertragssteuer fällig.
Die UG ist zudem verpflichtet, Rücklagen zu bilden – man spricht von der „Ansparpflicht“ nach § 5a Abs. 3 GmbHG: Mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses muss in eine Rücklage eingestellt werden.
Der Betrag darf nur zur Erhöhung des Stammkapitals oder zum Ausgleich von Verlusten eingesetzt werden.
Der Name der UG muss zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
Unterscheidungskraft bedeutet, dass der Name geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen zu wecken.
Der Name der Gesellschaft darf noch nicht für ein ähnliches Unternehmen existieren.
Der Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ist verpflichtend. Möglich sind Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma.
Vorteile:
Nachteile:
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Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung, Abschreibungs- und Bewertungsmethoden, allen Beteiligungen an Unternehmen und einer Übersicht aller Mitglieder der Geschäftsführung.
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