Du willst wissen, wie du kostspielige Terminausfälle reduzieren kannst und bis zu 50 % No Shows verhinderst? Wir haben für dich 4 effektive Strategien, die du in jeder Branche gegen Terminausfälle anwenden kannst.
Im Alltag aber auch im Beruf kommen wir häufig mit Angeboten in Berührung. Daher wollen wir das Thema “Angebot erstellen” genauer unter die Lupe nehmen.
Was ist überhaupt ein Angebot, welche Pflichtangaben gibt es, wann gilt es und in welchen Fällen ist die Verbindlichkeit von Angeboten eingeschränkt?
Wir beantworten dir deine Fragen.
Ein Angebot (rechtlich auch Antrag genannt) ist eine an einen Kaufinteressenten bzw. Kunden gerichtete Willenserklärung, in der der Anbieter bzw. Verkäufer, den Kunden zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung zu bestimmten Konditionen auffordert.
Ein Angebot ist keine Anfrage. Die Anfrage erfolgt vom Kunden im Vorfeld an den Verkäufer, welcher daraufhin ein Angebot (auch Kaufangebot oder Offerte genannt) erstellt. Dieses Angebot muss vom Kunden angenommen werden, damit es gilt und somit rechtliche Folgen hat.
Geschieht das, dann bist du als Anbieter mit dem Angebot rechtlich dazu verpflichtet, die Ware dem Käufer unter den im Angebot festgelegten Bedingungen abzugeben. So ist das Angebot durch zwei gleichlautende Willenserklärungen rechtlich gesehen ein Kaufvertrag.
Vereinfacht gesagt: Durch ein Angebot fordert ein Unternehmen einen Kunden zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung im Tausch zu festgelegten Bedingungen auf.
Laut § 145 BGB heißt es “Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.”
Ein Angebot kann schriftlich, telefonisch, mündlich, per Post, Fax oder per E-mail erfolgen. Mit schriftlichen Angeboten bist du rechtlich betrachtet auf der sicheren Seite.
Weitere Hinweise zu Angeboten:
Bitte beachte:
Möchtest du ein Angebot erstellen, musst du auf die Erfüllung gewisser Pflichtangaben achten. Beachte ebenfalls, dass dein Angebot als Vorlage für deine Rechnungserstellung dient und rechtlich bindend ist.
Das heißt, wenn dein Kaufinteressent oder Kunde das von dir gestellte Angebot annimmt, musst du die im Angebotsschreiben verankerten Leistungen auch so erbringen.
Ähnlich einer Rechnung gelten für Angebote bestimmte Pflichtangaben.
Diese dienen bei etwaigen Rechtsfällen als Entscheidungsgrundlage für die Justiz.
Entsprechend sind die Pflichtangaben und die hier beschriebenen Hinweise für die spätere Rechnungsstellung relevant.
Im Prinzip kannst du dich bei den Pflichtangaben an den Pflichtangaben für Rechnungen orientieren.
Die wichtigsten Pflichtangaben von Angeboten in Kürze zusammen gefasst wären:
Grundsätzlich gesehen ist jedes Angebot verbindlich, egal ob mündlich oder schriftlich abgeben. Im Verlauf des Artikels gehen wir auf die Fälle genauer ein.
Allgemein heißt dies aber, dass der Käufer die im Angebotsschreiben festgelegten Leistungen, Preise und Nebeninformationen genau so vom Verkäufer einfordern kann, wenn die Verbindlichkeit des Angebots nicht explizit und klar ersichtlich eingeschränkt wurde.
Möchtest du die Verbindlichkeit beim Angebot erstellen einschränken oder dem Kunden nicht zusichern, etwa weil zum Beispiel die Rohstoffpreise für deine Produkte variieren (nehmen wir an du bist Goldschmied), so musst du dies im Angebotsschreiben durch Zusatzformulierungen festhalten.
Dies kannst du durch Bezeichnungen wie “Ohne Gewähr”, “Preise vorbehalten” oder “Nur so lange der Vorrat reicht” tun.
Auch kannst du aus deinem Angebot ein “freibleibendes” oder “unverbindliches Angebot” machen. Doch bei den Freizeichnungsklauseln, die das Angebot aufheben oder einschränken, gibt es trotzdem Einiges zu beachten.
Auf die verschiedenen Fälle gehen wir im Folgenden genauer ein.
Bei dem freibleibenden oder unverbindlichen Angebot handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsbindung an das Angebot. Es besteht keine Bindung an das Angebot.
Dies bedeutet, dass du als Anbieter, das Ursprungsangebot zurückziehen und zu neuen Konditionen anbieten darfst. Du, der Anbieter bist damit nicht an das vorher gestellte Angebot gebunden und die Verbindlichkeit ist beim “freibleibenden Angebot” und beim “unverbindlichen Angebot” eingeschränkt.
Ist dies der Fall, so forderst du damit den Angebotsempfänger bzw. Käufer zur Abgabe eines Angebots auf.
Wichtig: Hier besteht eine Reaktionspflicht! Wird das Käufer-Angebot nicht von dir, dem Anbieter, eindeutig abgelehnt, so willigst du automatisch ein und der Kaufvertrag gilt damit als geschlossen. Auch ein Schweigen deinerseits wird rechtlich als Zustimmung aufgefasst.
Damit besteht das Angebot schließlich zu den Konditionen des Käufers. Daher musst du Angebote des Käufers, die auf dein unverbindliches oder freibleibendes Angebot folgen, so schnell wie möglich beantworten.
Die Zusatzbezeichnungen auf deinem Angebot, wie “Ohne Gewähr”, “Preise vorbehalten” oder “Nur so lange der Vorrat reicht” schließen die Verbindlichkeit ebenfalls aus.
Dass die Konditionen des Angebots nicht in Stein gemeißelt ist, impliziert die Angabe “Ohne Gewähr” auf deinem Angebot.
Dass der Preis sich ändern kann, drückst du durch “Preise vorenthalten” oder “Preise freibleibend” aus.
Es kann auch der Fall sein, dass es von deiner angebotenen Ware, nur eine begrenzte Stückzahl gibt, die in einiger Zeit ausverkauft sein wird.
Hier kannst du womöglich nicht einschätzen, wann die Ware und somit das Angebot erschöpft ist und musst daher die Bezeichnung zur Unverbindlichkeit von Angeboten “Nur so lange der Vorrat reicht” hinzuziehen.
Tust du das nicht, verstößt du laut § 5 UWG gegen das Wettbewerbsrecht, indem du Waren bewirbst, deren Nachfrage du aber nicht erfüllen kannst.
Doch auch hier ist nochmal zusätzlich Achtung geboten:
Der vorhandene Warenvorrat darf nicht zu klein sein, so dass er innerhalb kürzester Zeit nach Angebots-Veröffentlichung mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vergriffen ist.
In solch einem Fall könnte man dir vorwerfen, dass du deine Kunden gezielt mit einem sogenannten Lockvogelangebot zum Kauf der Ware bewegen wolltest. Laut § 5 UWG handelt es sich dabei um irreführende geschäftliche Handlungen.
Setze diesen Zusatz also ebenfalls bewusst und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen deiner Ware und deines Angebots ein.
Kommen wir nun zum mündlichen Angebot und wie es dabei rechtlich mit der Verbindlichkeit aussieht.
Merke dir: Ein Angebot ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Dies bedeutet, dass ein Angebot rechtlich gesehen auch in mündlicher Form gültig ist, da es keinem speziellen Angebotsmuster unterliegt.
In der Praxis kann dies jedoch schwer nachzuweisen sein. Hast du keinen Zeugen, der bestätigen kann, dass dein Gegenüber deinem vollständigen Angebot mündlich zugesagt hat, so bringst du Schadensersatzansprüche nicht durch.
Trotz der rechtlichen Verbindlichkeit, sind mündliche Angebote daher nicht zu empfehlen oder im eintretenden Falle lieber zusätzlich schriftlich abzusichern. Dies kann auch handschriftlich geschehen.
Beachte: Die Verbindlichkeit von Angeboten gilt beidseitig. Das heißt, du musst dein Gegenüber stets über die Verbindlichkeit des Angebots und eine eventuelle Einschränkung der Verbindlichkeit informieren, auch beim mündlichen Angebot.
Hinweis: Es gibt zudem den Fall eines fernmündlichen Angebots, was bedeutet, dass der Antrag (Angebot) über einen Fernsprecher gemacht wurde oder telefonisch.
Ein mündliches Angebot ist so lange gültig, wie das Gespräch dauert. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.
Möchtest du ein Angebot erstellen, ist es ebenfalls wichtig zu wissen, was es bezüglich der Gültigkeitsdauer deines Angebots zu beachten gibt.
Hier kommt es teils wieder auf die Form des Angebots an, und ob die Bindung an das Angebot eingeschränkt wurde (siehe oben).
Es gibt die folgenden Fälle bezüglich der Gültigkeitsdauer der Verbindlichkeit von Angeboten:
Handelt es sich um ein unbefristetes Angebot, bedeutet dies, dass im Angebot keine Angabe über die Dauer des Angebots gemacht wird.
Hier greift die gesetzliche Regelung nach § 147 BGB, wonach dein Angebot nur sofort angenommen werden kann, wenn dein Gegenüber anwesend ist. So ist z.B. die Gültigkeit von mündlichen und auch fernmündlichen Angeboten (über einen Fernsprecher o.ä.) geregelt. So lange das Gespräch dauert, so lange ist das Angebot für dich als Verkäufer verbindlich. Sollte der anwesende oder fernanwesende Kaufinteressent eine Überlegungsfrist wünschen, so muss er diese mit dir als Verkäufer vereinbaren.
Ist dein Gegenüber abwesend, so gilt dein unbefristetes Angebot so lange, wie du unter normalen Umständen eine Antwort darauf erwarten kannst.
Dein Interessent kann also nicht Monate oder gar Jahre später noch auf das Angebot eingehen. Bis dahin ist die Gültigkeit und damit deine Bindung an den Antrag erloschen.
Wie die Begrifflichkeit befristetes Angebot bereits vermuten lässt, ist die Gültigkeit und damit die Dauer der Bindung des Angebots, in diesem Fall festgelegt.
Hier legst du durch einen Termin oder einen bestimmten Gültigkeitszeitraum fest, bis wann das Angebot vom Interessenten angenommen werden muss.
Du vermerkst auf deinem Angebotsschreiben zum Beispiel den Hinweis “Dieses Angebot gilt bis zum 20. Dezember 2020.” und legst somit fest, dass dies vorher oder spätestens am 20. Dezember angenommen werden muss, um seine Gültigkeit nicht zu verlieren.
Handelt es sich um ein freibleibendes Angebot, so tritt wieder die Freizeichnungsklausel in Kraft, welche die Bindung an das Angebot teilweise oder komplett aufhebt.
Damit ist auch die Gültigkeitsdauer eingeschränkt und an andere Konditionen, wie beispielsweise an die Mengenbegrenzung der Ware (bei “So lange der Vorrat reicht”-Angeboten) gebunden.
Genau betrachtet enthält also jedes Angebot eine zeitliche Befristung mehr oder weniger genau festgelegt und zählt zu einem der eben ausgeführten drei Fälle.
Wenn die zeitliche Befristung des Angebots abgelaufen ist, ist dieses folglich auch nicht mehr gültig.
Die Verbindlichkeit des Angebotes ist zudem nicht mehr gegeben, wenn das Angebot vom Interessenten abgelehnt, abgeändert oder nicht rechtzeitig angenommen wird, was die Paragraphen § 146 BGB und § 150 BGB besagen.
Wenn du ein professionelles Angebot erstellen möchtest, solltest du dich einerseits an den bereits weiter oben genannten Hilfestellungen orientieren.
Zusätzlich empfiehlt es sich, je nach Höhe des Angebotes, mal mehr oder weniger Aufwand in das Angebot zu stecken.
Ein Beispiel:
Als Unternehmer musst du ständig deinen ROI (Return on Investment) im Blick halten. Das bedeutet, dass jeder unnötige Zeitaufwand dich bares Geld kostet.
Nehmen wir an du bist Coach, Trainer oder Berater und ein Kunde fragt ein Coaching bei dir an. In diesem Fall würden wir nicht einmal ein Angebot erstellen, da die besprochene Dienstleistung viel zu gering für diesen Zeitaufwand vergütet wird.
Coaching (1 Stunde): 150 EUR (netto)
Aufwand für Angebotserstellung: 30 Minuten = 75 EUR
Coachingkosten nach Aufwand für Angebotserstellung: nur noch 75 EUR (!)
Solltest du jedoch eine Anfrage einer Firma für z.B. Mitarbieterschulungen in einem Rahmenvertrag von einem Jahr erhalten, so empfehlen wir dir ein besonders personalisiertes Angebot zu schaffen.
Das schafft Eindruck beim potenziellen Auftragnehmer und unterscheidet dich zum Mitbewerb. Der Auftragnehmer beurteilt auf jeden Fall die Qualität eines Angebotes.
Rahmen Vertrag Coaching (Mitarbeiterschulung): 4h x pro Woche über 12 Monate
= 4h x 150 EUR x 52 Wochen = 31.200 EUR, da lohnt sich ein Angebot, oder?
Beim Erstellen von Angeboten kommt es nicht nur auf “Recht & Ordnung” an, es geht vielmehr darum deinem Kunden deine Dienstleistung oder Ware “schmackhaft” zu machen.
Du kannst im Angebot ebenfalls, das wird viel zu selten verwendet, auch Testimonials, also Kundenrezensionen, verwenden.
Nehmen wir das Beispiel von weiter oben hier noch einmal auf.
Eine Kunde möchte dich für Ihre internen Mitarbeiteschulungen buchen.
Du wirst wahrscheinlich mit folgenden Personen des potenziellen Auftraggebers in Berührung kommen:
Jede dieser Personen hat ebenfalls eine andere Perspektive, die sie oder er in der Firma verfolgt.
Der Personalchef achtet auf das Wohlbefinden der Mitarbeiter, der Einkaufsleiter auf den finanziellen Aspekt deines Angebotes und der Geschäftsführer oder sogar Gesellschafter, auf den Return on Investment (global gesehen).
Wenn du das weißt, kannst du ein Angebot schnüren, welches perfekt alle drei Persönlichkeiten abdeckt.
Mögliche weitere Inhalte deines Angebotes wären:
Achte bei deinem Angebot ebenfalls darauf eine gewisse Personalisierung einzubauen. Es soll nicht so aussehen, als hättest du dieses Angebot schon an zig andere Firmen versandt haben.
Das kannst du einfach mit einem personalisierten Einleitungsblatt machen. Die weiteren Inhalte kannst du dann auf Vorlagenbasis erstellen und einbinden.
Hier haben wir für dich ein Musterangebot für dich zusammengestellt, welches du dir als PDF und Word herunterladen kannst.
PDF:
Word:
Damit kannst du dir Impressionen holen und Ideen, wie du dein persönliches Angebot gestaltest.
Ein professionelles Angebot zu schreiben, geht mit einer geeigneten Software schnell und mühelos. orbnet greift dir bei der Angebotserstellung unter die Arme und übernimmt für dich alle rechtlichen Vorgaben an das Angebot anhand der vorher definierten Standardkonfiguration. Die Angebotsnummer und die Berechnung des Angebots werden mit orbnet automatisch erstellt.
Zudem zeigt dir orbnet den Status deines Angebots an, z.B. ob dein Kunde es schon angesehen hat. So kannst du sofort darauf reagieren und im idealen Moment nachfassen.
Die Angebotsübersicht gibt dir zusätzlich einen klaren Überblick über den Fälligkeits-Status deines Angebots.
Du musst dein Angebot in eine Rechnung umwandeln? Mit orbnet ist auch das mit nur einem Klick möglich. Und dazu gibt es noch viel mehr Funktionen.
Ein überzeugendes Angebot zu schreiben ist ein einschneidendes Thema für Unternehmer.
Die Pflichtangaben bei der Erstellung zu beachten hat hierbei hohe Priorität.
Geht es um die Verbindlichkeit deines Angebots, so kann eingeschränkt werden durch die Freizeichnungsklauseln, wie “freibleibendes Angebot” oder “unverbindliches Angebot”.
Auch die Zusatzbezeichnungen “Ohne Gewähr”, “Preise vorenthalten” oder “Nur so lange der Vorrat reicht” schränken die Verbindlichkeit deines Angebots ein.
Die Gültigkeitsdauer des Angebots kann auf unterschiedliche Weise beschränkt werden. Beispielsweise direkt durch eine Befristung bezüglich des Gültigkeitsdatums deines Angebots, aber auch durch eine Mengenbegrenzung der Ware, wo es sich wieder um ein freibleibenendes Angebot handelt.
Mit unseren exklusiven Tipps kannst du leicht dein eigenes ansprechendes Angebot erstellen. Oder du siehst dich bei orbnet um, der Software die dir die Angebotserstellung erheblich erleichtert und mit der du viel Zeit sparen kannst.
Du willst wissen, wie du kostspielige Terminausfälle reduzieren kannst und bis zu 50 % No Shows verhinderst? Wir haben für dich 4 effektive Strategien, die du in jeder Branche gegen Terminausfälle anwenden kannst.
Online Buchungssysteme finden wir immer häufiger auf verschiedenen Websites von Dienstleistern. Ob Friseure, Kosmetikstudios, Handwerker, Ärzte, Physiotherapeuten - wer seine […]
Termine sind in der Businesswelt der Kleber von Geschäftsbeziehungen, doch wie sagst du einen Termin richtig ab, ohne dem anderen auf den Schlips zu treten? In diesem Guide verraten wir es dir!